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91/02/0032•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0032
91/02/0032Verwaltungsgerichtshof25.09.1991
rechtswidrig gewonnener Beweis Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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