Verwaltungsgerichtshof 91/02/0032

91/02/0032Verwaltungsgerichtshof25.09.1991

Regest

rechtswidrig gewonnener Beweis Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/02/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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