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91/02/0031•Verwaltungsgerichtshof 91/02/0031
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, "zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 44 B-VG und Art. 90 B-VG sowie Art. 6 MRK den Akt an den Verfassungsgerichtshof" zu "überweisen", wird zurückgewiesen.
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