Verwaltungsgerichtshof 91/01/0209

91/01/0209Verwaltungsgerichtshof01.07.1992

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/01/0209

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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