Verwaltungsgerichtshof 91/01/0147

91/01/0147Verwaltungsgerichtshof17.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/01/0147

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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