Verwaltungsgerichtshof 91/01/0093

91/01/0093Verwaltungsgerichtshof18.09.1991

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/01/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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