Verwaltungsgerichtshof 91/01/0041

91/01/0041Verwaltungsgerichtshof05.06.1991

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/01/0041

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.1991

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.011,70 (insgesamt S 3.035,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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