Verwaltungsgerichtshof 90/19/0559

90/19/0559Verwaltungsgerichtshof23.09.1991

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0559

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990190559.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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