Verwaltungsgerichtshof 90/19/0557

90/19/0557Verwaltungsgerichtshof04.03.1991

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0557

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990190557.X00

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchteil I richtet, als unbegründet abgewiesen.

b) beschlossen:

Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchteil II richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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