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90/19/0499•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0499
90/19/0499Verwaltungsgerichtshof12.06.1992
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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