Verwaltungsgerichtshof 90/19/0483

90/19/0483Verwaltungsgerichtshof08.10.1990

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0483

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1990

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung richtet;

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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