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90/19/0480•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0480
90/19/0480Verwaltungsgerichtshof28.01.1991
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan
Der angefochtene Bescheid wird abgesehen von der unangefochten gebliebenen Aufhebung des Spruchpunktes 2) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 5. Juni 1990, Zl. IIcHei - 8738/230, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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