Verwaltungsgerichtshof 90/19/0474

90/19/0474Verwaltungsgerichtshof19.11.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0474

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190474.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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