Verwaltungsgerichtshof 90/19/0470

90/19/0470Verwaltungsgerichtshof27.04.1992

Regest

Jagdschaden Wildschaden Verfahren Jagdschadenkommission Wildschadenskommission Zusammensetzung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0470

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1992

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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