Verwaltungsgerichtshof 90/19/0468

90/19/0468Verwaltungsgerichtshof22.10.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0468

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1990

Spruch

Der Bescheid, der in seinem nicht angefochtenen Schuldspruch unberührt bleibt, wird im Umfang des Strafausspruches und des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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