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90/19/0454•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0454
90/19/0454Verwaltungsgerichtshof28.01.1991
Wiederaufnahme des Verfahrens Zustellung
1. Der angefochtene Bescheid vom 13. Juli 1990 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die durch Dr. D als Vertreter des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des "Magistrates Graz" vom 5. März 1990 eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde; im übrigen wird die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. August 1990 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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