Verwaltungsgerichtshof 90/19/0446

90/19/0446Verwaltungsgerichtshof06.04.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0446

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1990190446.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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