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90/19/0441•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0441
90/19/0441Verwaltungsgerichtshof28.10.1991
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine BeschwerdelegitimationRechtsgrundsätze Auflagen und BedingungenRechtsgrundsätze FristenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des N in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. Februar 1990, Zl. III 1-5/8/89, betreffend Aufschiebung der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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