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90/19/0335•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0335
90/19/0335Verwaltungsgerichtshof19.11.1990
Ermessen besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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