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90/19/0329•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0329
90/19/0329Verwaltungsgerichtshof28.10.1991
Verhältnis zu anderen Normen und Materien
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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