Verwaltungsgerichtshof 90/19/0329

90/19/0329Verwaltungsgerichtshof28.10.1991

Regest

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0329

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990190329.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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