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90/19/0325•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0325
90/19/0325Verwaltungsgerichtshof08.10.1990
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes I des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte II und III wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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