Verwaltungsgerichtshof 90/19/0325

90/19/0325Verwaltungsgerichtshof08.10.1990

Regest

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0325

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes I des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte II und III wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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