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90/19/0324•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0324
90/19/0324Verwaltungsgerichtshof27.04.1992
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Übertretungen und Strafen Strafnormen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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