Verwaltungsgerichtshof 90/19/0319

90/19/0319Verwaltungsgerichtshof08.10.1990

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0319

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190319.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafe und den bezüglichen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen - also hinsichtlich des Schuldspruches - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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