Verwaltungsgerichtshof 90/19/0248

90/19/0248Verwaltungsgerichtshof02.07.1990

Regest

Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0248

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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