Verwaltungsgerichtshof 90/19/0222

90/19/0222Verwaltungsgerichtshof18.02.1991

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0222

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990190222.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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