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90/19/0222•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0222
90/19/0222Verwaltungsgerichtshof18.02.1991
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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