Verwaltungsgerichtshof 90/19/0217

90/19/0217Verwaltungsgerichtshof20.06.1991

Regest

sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0217

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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