Verwaltungsgerichtshof 90/19/0208

90/19/0208Verwaltungsgerichtshof28.01.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1991
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1991:1990190208.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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