Verwaltungsgerichtshof 90/19/0175

90/19/0175Verwaltungsgerichtshof18.06.1990

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0175

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190175.X00

Spruch

R gegen Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 1989, Zl. I-311.168/FrB/89, betreffend Vollstreckungsaufschub (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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