Verwaltungsgerichtshof 90/19/0171

90/19/0171Verwaltungsgerichtshof14.05.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0171

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190171.X00

Spruch

R gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. November 1989, Zl. III 88-1/89, betreffend Anordnung der vorläufigen Verwahrung (Schubhaft)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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