Verwaltungsgerichtshof 90/19/0170

90/19/0170Verwaltungsgerichtshof08.10.1990

Regest

Familie klosterähnliche Gemeinschaften VwRallg7Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung wie Wohnsitz usw

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0170

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190170.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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