Verwaltungsgerichtshof 90/19/0163

90/19/0163Verwaltungsgerichtshof18.06.1990

Regest

Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0163

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190163.X00

Spruch

E gegen Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Oktober 1989, Zl. I-353.252-FrB/89, betreffend Vollstreckungsaufschub (mit Befristung 20. Dezember 1989)

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm der Aufschub der Vollstreckung des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Aufenthaltsverbotes mit 20. Dezember 1989 befristet worden ist.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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