Verwaltungsgerichtshof 90/19/0159

90/19/0159Verwaltungsgerichtshof14.05.1990

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Entfall der Beiziehung Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190159.X00

Spruch

R gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 21. November 1989, Zl. FrB-4250/89, betreffend Aufenthaltsverbot

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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