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90/19/0156•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0156
90/19/0156Verwaltungsgerichtshof14.05.1990
Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
T gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 16. August 1988, Zl. III 50/88, betreffend Aufenthaltsverbot.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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