Verwaltungsgerichtshof 90/19/0149

90/19/0149Verwaltungsgerichtshof03.12.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0149

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190149.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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