Verwaltungsgerichtshof 90/19/0148

90/19/0148Verwaltungsgerichtshof22.10.1990

Regest

Rechtsgrundsätze FristenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0148

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190148.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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