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90/19/0148•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0148
90/19/0148Verwaltungsgerichtshof22.10.1990
Rechtsgrundsätze FristenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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