Verwaltungsgerichtshof 90/19/0147

90/19/0147Verwaltungsgerichtshof23.04.1990

Regest

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0147

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190147.X00

Spruch

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 6. November 1989, Zl. III-4033/89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes.

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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