Verwaltungsgerichtshof 90/19/0142

90/19/0142Verwaltungsgerichtshof02.04.1990

Regest

Einwendung der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0142

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.1990
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1990:1990190142.X00

Spruch

Z gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. März 1989, Zl. SD 159/89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes

a) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, zurückgewiesen;

b) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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