Verwaltungsgerichtshof 90/19/0118

90/19/0118Verwaltungsgerichtshof04.03.1991

Regest

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Verfahrensrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Verhältnis zu anderen Materien und Normen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1991

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Aufgrund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des unangefochten gebliebenen Ausspruches über die Verpflichtung zum Ersatz von Kommissionsgebühren wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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