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90/19/0110•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0110
90/19/0110Verwaltungsgerichtshof18.06.1990
Verbot der reformatio in peius Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. März 1989, Zl. 3-1517-89, im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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