Verwaltungsgerichtshof 90/19/0070

90/19/0070Verwaltungsgerichtshof12.03.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0070

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1990

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der zu den Punkten 2.) und 3.) ergangenen Schuldsprüche richtet, zurückgewiesen;

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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