Verwaltungsgerichtshof 90/19/0054

90/19/0054Verwaltungsgerichtshof02.07.1990

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Strafmilderungsrecht Gnadenrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1990

Spruch

1. Die Beschwerden werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtstattgebung des Ansuchens um Nachsicht der Strafe richten;

2. Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,--, sohin insgesamt S 11.040,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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