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90/19/0053•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0053
90/19/0053Verwaltungsgerichtshof02.07.1990
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Strafmilderungsrecht Gnadenrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Nichtstattgebung des Ansuchens um Nachsicht der Strafe richtet; Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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