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90/19/0042•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0042
90/19/0042Verwaltungsgerichtshof26.02.1990
Geldstrafe und Arreststrafe
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung der lit. b) bis d) und f) der Ziffer 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie der (sämtlichen) Aussprüche über die Strafen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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