Verwaltungsgerichtshof 90/19/0032

90/19/0032Verwaltungsgerichtshof14.05.1990

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/19/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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