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90/19/0004•Verwaltungsgerichtshof 90/19/0004
90/19/0004Verwaltungsgerichtshof02.07.1990
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache
I. Der unter B.) bezeichnete Bescheid wird, soweit damit der am 19. Dezember 1985 eingebrachte Antrag auf Nachzahlung der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 19. (richtig: 18.) März 1985 bis 4. April 1985 zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Im übrigen - sohin hinsichtlich des zu unter A.) bezeichneten Bescheides zur Gänze sowie hinsichtlich des unter B.) bezeichneten Bescheides, soweit mit diesem der am 19. Dezember 1985 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung des Richtsatzkürzungsbetrages für den Zeitraum vom 18. April 1985 bis 16. Mai 1985 zurückgewiesen wurde - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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