Verwaltungsgerichtshof 90/18/0276

90/18/0276Verwaltungsgerichtshof05.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0276

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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