Verwaltungsgerichtshof 90/18/0264

90/18/0264Verwaltungsgerichtshof26.04.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0264

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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