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90/18/0262•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0262
90/18/0262Verwaltungsgerichtshof14.12.1990
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG
1. Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.
2. Wegen folgender beleidigender Schreibweise in der
schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom
25. Oktober 1990: "VerarschungÜ... Sie wollen sich anscheinend
über mich lustig machen? ... steht fest, daß Sie anscheinend
schlampig sind oder die Akten verloren haben ... Hier gleicht
es an ErpressungÜ" wird über EN gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1950 in
Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe von
S 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit dieser
Geldstrafe tritt an deren Stelle Haft in der Dauer von
36 Stunden.
Der Betrag von S 500,-- ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Erlagscheines auf das Postscheckkonto Nr. 5010.002 (Bundeskanzleramt 1010 Wien) einzuzahlen, widrigenfalls die Eintreibung im Wege der Zwangsvollstreckung veranlaßt werden würde.
Als Vollstreckungsbehörde wird die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bestimmt.
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