Verwaltungsgerichtshof 90/18/0255

90/18/0255Verwaltungsgerichtshof28.06.1992

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Freie Berufe Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0255

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Absätzen 2, 3 und 4 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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