Verwaltungsgerichtshof 90/18/0232

90/18/0232Verwaltungsgerichtshof05.06.1991

Regest

Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0232

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.1991

Spruch

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße vom 2. Mai 1990, Zl. Cst. 2585-Ls/90, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. August 1990, Zl. MA 70 - 10/903/90, wird wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

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