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90/18/0232•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0232
90/18/0232Verwaltungsgerichtshof05.06.1991
Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Zurückziehung
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Landstraße vom 2. Mai 1990, Zl. Cst. 2585-Ls/90, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. August 1990, Zl. MA 70 - 10/903/90, wird wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
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