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90/18/0225•Verwaltungsgerichtshof 90/18/0225
90/18/0225Verwaltungsgerichtshof22.03.1991
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat an Aufwendungen binnen zwei Wochen
bei sonstiger Exekution zu ersetzen
dem Land Steiermark S 3.035,--,
der mitbeteiligten Partei S 11.120,--.
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