Verwaltungsgerichtshof 90/18/0225

90/18/0225Verwaltungsgerichtshof22.03.1991

Regest

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 90/18/0225

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat an Aufwendungen binnen zwei Wochen

bei sonstiger Exekution zu ersetzen

dem Land Steiermark S 3.035,--,

der mitbeteiligten Partei S 11.120,--.

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